Autofahrer müssen seit dem 1. Februar 2023 zwei Corona-Schutzmasken im Verbandskasten haben, um im Notfall Hilfe leisten zu können. Die neue DIN-Norm (DIN 13164) wurde am 1. Februar 2022 aktualisiert, aber eine Pflicht, bestehende Verbandskästen nachzurüsten, gibt es nicht. Die neuen Regeln sind nicht rechtsverbindlich und es droht kein Bußgeld, wenn man keine Corona-Masken dabei hat. Die Masken sollen die Hemmschwelle bei der ersten Hilfe senken und als zusätzliche Schutzmaßnahme für Unfallopfer und Ersthelfer dienen.
Zu den Inhalten des Verbandskastens nach der neuen DIN-Norm gehören unter anderem:
- Heftpflaster
- Wundschnellverbände
- Verbandpäckchen unterschiedlicher Größe
- Gesichtsmasken (mindestens Typ 1 nach DIN EN 14683)
- Verbandtuch
- Kompressen
- Fixierbinden
- Dreiecktuch
- Rettungsdecke
- Erste-Hilfe-Schere
- Einmalhandschuhe
- Erste-Hilfe-Broschüre
- Feuchttücher zur Hautreinigung
- Fertigpflasterset
- Verbandpäckchen
Es ist wichtig, darauf zu achten, dass das Verbandsmaterial und die Kompressen im Verbandskasten nicht abgelaufen sind. Bei einer Verkehrskontrolle kann das Fehlen von Erste-Hilfe-Material oder das Mitführen von abgelaufenem Material zu einem Verwarnungsgeld von bis zu zehn Euro führen.